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   VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14 Ge   

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VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14 Ge (https://dejure.org/2017,60660)
VG Gera, Entscheidung vom 19.04.2017 - 1 K 1433/14 Ge (https://dejure.org/2017,60660)
VG Gera, Entscheidung vom 19. April 2017 - 1 K 1433/14 Ge (https://dejure.org/2017,60660)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen nicht amtsangemessen sei (vgl. Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris), habe der Thüringer Gesetzgeber das Grundgehalt der Besoldungsgruppen W 2 angepasst.

    Eine Ausübung des von dem Beklagten im Verwaltungsverfahren angeführten Wahlrechts in Form des Wechsels in die W-Besoldung sei dem Kläger nicht zuzumuten, da die Besoldung nach der Besoldungsgruppe W 2 vom Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL 4/10) für verfassungswidrig erklärt worden sei.

    Sofern der Kläger eine stärkere Leistungsorientierung seiner Besoldung wünsche, könne er in die - im Nachgang des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvL 4/10) - mit einem amtsangemessenen Grundgehaltssätzen ausgestattete W-Besoldung wechseln und Leistungsbezüge aushandeln.

    Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris).

    Das jeweilige Grundgehalt des Klägers (Besoldungsgruppe C 2, Stufe 15) liegt seit dem 1. Januar 2014 auch nach der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (Az.: 2 BvL 4/10) erfolgten Erhöhung der Grundgehaltssätze der W 2-Besoldung durch das Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 2014 (GVBl. 2014, 406 ff.) offensichtlich über den jeweiligen Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe W 2.

    Damit steht das Grundgehalt des Klägers auch in angemessener Relation zu den Ämtern des höheren Dienstes der Besoldungsordnung A, an denen sich die Grundgehaltsgesätze der W-Besoldung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (Az.: 2 BvL 4/10) amtsangemessen orientieren (vgl. hierzu Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 5/7155, S. 28 ff.): Das Grundgehalt des Klägers lag ab 1. Januar 2014 mit 5.584,48 EUR über der - letzten - Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 14 (5.055,97 EUR), zwischen der Stufe 10 (5.336,83 EUR) und Stufe 11 (5.522,63 EUR) der Besoldungsgruppe A 15 und Stufe 7 (5.429,71 EUR) und Stufe 8 (5.650,50 EUR) der Besoldungsgruppe A 16. Ab dem 1. August 2014 lag es mit 5.738,05 EUR über der - letzten - Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 14 (5195,01 EUR), zwischen der Stufe 11 (5.674,50 EUR) und der - letzten - Stufe 12 (5.865,41 EUR) der Besoldungsgruppe A 15 und Stufe 8 (5.650,50 EUR) und Stufe 9 (5.871,31 EUR) der Besoldungsgruppe A 16. Diese Einordnung wurde auch in den nachfolgenden Jahren beibehalten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 14. Februar 2012 (Az.: 2 BvL 4/10) die Besoldungsgruppe A als geeignete Vergleichsgruppe für die W-Besoldung angesehen, weil sie für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt.

    Diese erreichte nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts nicht einmal das Endgrundgehalt der Besoldung eines Regierungsrates (A 13; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14
    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (stRspr; vgl. statt vieler BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris).

    Dabei ist unter Anwendung der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris) und bei Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben (Az.: 2 BvL 17/09) wie folgt vorzugehen:.

    Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist diese Vergleichsbetrachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris) auf einen Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um zufällige Ausschläge aufzufangen und eine methodische Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

    Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 76 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 99 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 108 ff.).

    cc) Auch aus dem Quervergleich der Besoldung des Klägers mit der C 2-Besoldung in den übrigen Ländern und dem Bund (fünfter Parameter, vgl. zum Vergleichsmaßstab: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris) in den Jahren 2014 bis 2016 ergibt sich kein Indiz dafür, dass die Besoldung des Klägers in diesem Zeitraum evident unangemessen gewesen wäre.

  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 333/14

    Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen

    Auszug aus VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14
    Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (OVG für das Land NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris, Thüringer OVG, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris).

    Dabei ist unter Anwendung der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris) und bei Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben (Az.: 2 BvL 17/09) wie folgt vorzugehen:.

    Denn das jeweilige Grundgehalt liegt im streitgegenständlichen Zeitraum sogar noch über den jeweiligen Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe W 3, welche für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 23. August 2016 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris).

    Dies erscheint auch mit Blick darauf, dass die Bezieher einer "Ost-Besoldung" von vornherein - absolut betrachtet - besoldungsrechtlich ohnehin schlechter gestellt wurden, nach der Rechtsprechung des BVerfG kaum nachvollziehbar (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris).

    Zudem sind bei der vorstehenden Analyse der Besoldungsentwicklung ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-) Regelung entspricht, bei der vorstehenden Analyse der Besoldungsentwicklung Einmalzahlungen, die Anhebung der Grundgehaltssätze um feste Beträge (Sockelbeträge) sowie das bis zum Jahr 2003 jährlich gezahlte Urlaubsgeld unberücksichtigt geblieben (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14
    Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 76 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 99 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 108 ff.).

    Entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - juris) wurde bei der vorstehenden Darstellung der Anstieg des Besoldungsniveaus infolge der "Ost-West-Anpassung" auf Grundlage der 2. BesÜV hierbei nicht mit einbezogen.

  • BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des 5. Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes

    Auszug aus VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14
    Ihm obliegt bei derartigen Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 11. März 1981 - 2 BvR 441/77 -, juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 11. März 1981 - 2 BvR 441/77 -, juris).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14
    Teilt das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, das die Dienstbezüge festlegt (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 -, juris).

    Die Dienstbezüge der Beamten sind so zu bemessen, dass ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein dem Amt angemessener Lebenszuschnitt ermöglicht wird (vgl. nur BVerfGE 114, 258; 117, 330; BVerwGE 131, 20 st Rspr.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2014 - 3 A 155/09

    Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig

    Auszug aus VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14
    Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris).

    Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (OVG für das Land NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris, Thüringer OVG, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14
    Die Dienstbezüge der Beamten sind so zu bemessen, dass ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein dem Amt angemessener Lebenszuschnitt ermöglicht wird (vgl. nur BVerfGE 114, 258; 117, 330; BVerwGE 131, 20 st Rspr.).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14
    Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris).
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14
    Die Dienstbezüge der Beamten sind so zu bemessen, dass ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein dem Amt angemessener Lebenszuschnitt ermöglicht wird (vgl. nur BVerfGE 114, 258; 117, 330; BVerwGE 131, 20 st Rspr.).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

  • VG Trier, 12.09.2017 - 7 K 9764/16

    Amtsangemessene Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland- Pfalz im

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht drei Prüfungsstufen entwickelt (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, BVerfGE 140, 240-316), welche nunmehr in der ständigen obergerichtlichen (u. a. VGH BW, Urteil vom 06. Juni 2016 - 4 S 1094/15 -, juris, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 -, juris; OVG Lüneburg, Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 3 A 2494/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 A 2495/15 -, juris; ) und fachgerichtlichen Rechtsprechung (u. a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016 - 12 K 1012/14 -, juris; VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 -, juris; VG Münster, Urteil vom 31. März 2016 - 5 K 1171/14 -, juris; VG Köln, Urteil vom 07. November 2016 - 3 K 7154/10 -, juris; VG Gera, Urteil vom 19. April 2017 - 1 K 1433/14 Ge -, juris; VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017 - 3 K 5747/13 -, juris) zur Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung herangezogen werden.
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